Allgemeinverfügung des Landkreises Verden zum Jahreswechsel / Feuerwerk

Allgemeinverfügung des Landkreises Verden zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen und privaten Bereich angesichts der Corona-Pandemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet des Landkreises Verden

Der Landkreis Verden erlässt gemäß § 10 a Abs. 1 Satz 3 der Nds. Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Corona-Verordnung) vom 22. Dezember 2020 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und des § 2 Abs. 1 Nr. 2 sowie des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Nds. Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) folgende I. Allgemeinverfügung

  • 1. Das Anzünden und Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 im Sinne des § 3 a des Sprengstoffgesetzes ist in der Zeit vom 31.12.2020, 00.01 Uhr, bis zum 01.01.2021, 24 Uhr, nur unmittelbar auf dem Grundstück des eigenen Wohnsitzes und/oder vor dem eigenen Wohnsitz oder dem Wohnsitz, an dem nach § 2 Abs. 1 zulässige Personengruppen zusammenkommen, zulässig. Hierbei sind neben den erforderlichen Sicherheitsabständen beim Zünden der Feuerwerksartikel die nach der Nds. Corona-Verordnung einzuhaltenden Mindestabstände zu anderen Personengruppen jederzeit sicherzustellen.
  • 2. In der Zeit vom 31.12.2020, 21.00 Uhr, bis zum 01.01.2021, 7.00 Uhr, ist auch das Mitführen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 außerhalb des unter Ziffer 1 genannten Bereichs untersagt.
  • 3. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt am 02.01.2021 außer Kraft.
  • 4. Diese Allgemeinverfügung ist gem. §§ 28 Abs. 3 i. V. mit § 16 Abs. 8 lfSG sofort vollziehbar. 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 73 Absatz 1 a Nr. 24 des IfSG dar und können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden.

II. Wichtiger Hinweis: Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist gemäß § 23 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz verboten.

III. Begründung: Nach § 10 a Abs. 1 Satz 1 der Nds. Corona-Verordnung ist zur Vermeidung von Ansammlungen von Menschen auf belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Nds. Straßengesetzes sowie auf öffentlich zugänglichen Flächen das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 untersagt.

Ferner ist gemäß § 10 a Abs. 1 Satz 2 auch das Mitführen solcher Gegenstände untersagt. 2 Gemäß § 10 a Abs. 1 Satz 3 der Nds. Corona-Verordnung legen die Landkreise durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung die betreffenden Straßen, Wege und Plätze sowie Flächen fest.

Mit den vorgenannten Regelungen werden die Bereiche festgelegt, in denen das Anzünden und Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 zulässig ist. An den hier nicht aufgeführten Örtlichkeiten im Landkreis Verden, unabhängig von deren Klassifizierung, ist das Anzünden und Abbrennen von Feuerwerken verboten.

Diese Positivdarstellung erfolgt einerseits, um der Verpflichtung aus § 10 a der Nds. CoronaVerordnung nachzukommen, und andererseits, um für alle Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbar darzustellen, in welchen Bereichen Feuerwerke angezündet bzw. abgebrannt werden dürfen.

Die Untersagung, pyrotechnische Gegenstände in dem unter Ziffer 2 der Allgemeinverfügung genannten Zeitraum mitzuführen, bezieht sich auf die gleichen Örtlichkeiten.

Um die Zunahme der Infektionen mit dem neuartigen Corona-Virus zu verlangsamen soll verhindert werden, dass sich im Rahmen der Durchführung von Feuerwerken Menschenansammlungen bilden. Aufgrund der Erfahrungen der vergangenen Jahre ist bei der Ansammlung von Personen, die die Feuerwerke beobachten, damit zu rechnen, dass die Einhaltung der erforderlichen Mindestabstände außer Acht gerät.

Es ist davon auszugehen, dass solche Menschenansammlungen auf dem Grundstück des Wohnsitzes oder auch im unmittelbar davor liegenden Bereich (z.B. dem Bürgersteig) nicht entstehen werden.

Die vorstehende Regelung ist geeignet, die Bildung von Menschenansammlungen weitestgehend zu verhindern und damit auch angemessen, um der Weiterverbreitung des Corona-Virus entgegenzuwirken.

Es stehen keine gleich geeigneten und milderen Maßnahmen zur Verfügung. Die getroffene Anordnung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Der Eingriff in das Grundrecht der betroffenen Personen auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das auf Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG gestützte öffentliche Ziel des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung und der Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems stehen nicht außer Verhältnis zueinander. Es handelt sich insoweit um einen relativ geringen Grundrechtseingriff (so ausdrücklich VG Karlsruhe, Beschluss vom 28.04.2020, Az. 7 K 1606/20, Rn. 22- juris).

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. mit § 16 Abs. 8 lfSG sofort vollziehbar. Eine Klage gegen die angeordneten Maßnahmen hat daher keine aufschiebende Wirkung.

IV. Bekanntmachungshinweise: Diese Allgemeinverfügung tritt nach erfolgter Bekanntmachung auf der Homepage des Landkreises Verden am 29.12.2020 in Kraft. Sie kann dort unter www.landkreis-verden.de abgerufen werden. V. Ihre Rechte: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stade, Am Sande 4a, 21682 Stade, erhoben werden. 3

VI. Hinweis: Feuerwerkskörper der Kategorie F2 beinhalten u.a. das klassische Silvesterfeuerwerk, Bodenknallkörper wie Fontänen und Vulkane, Feuerwerksraketen und Batteriefeuerwerke. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 sind an der Kennzeichnung „F2“ oder „PII“ erkennbar. Das Abbrennen solcher Feuerwerkskörper ist grundsätzlich nur am 31. Dezember und 01. Januar erlaubt.

Verden, den 28.12.2020

Der Landrat Bohlmann

Weitere Infos auf der Seite des LK Verden